Natur in Not

im Kreis Dithmarschen

 

Rechtliches

Betonrohrfalle

 

 

Der DJV schreibt in dem Kommentar „Das Bundesjagdgesetz – Forderungen und Tatsachen”: Bereits im gültigen BJG ist es nach § 22 Abs. 4 verboten, in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, zu bejagen.

 

Im Landesjagdgesetz sind die Setz- und Brutzeiten nicht definiert. Die Kommentierung zum Bundesjagdgesetz nennt 1.3 - 15.6 als Setzzeit und 1.4 - 15.7 als Brutzeit (Quelle: http://www.allesjagd.com/).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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