Natur in Not im Kreis Dithmarschen
Rechtliches Betonrohrfalle
Der DJV schreibt in dem Kommentar „Das Bundesjagdgesetz – Forderungen und Tatsachen”: Bereits im gültigen BJG ist es nach § 22 Abs. 4 verboten, in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, zu bejagen.
Im Landesjagdgesetz sind die Setz- und Brutzeiten nicht definiert. Die Kommentierung zum Bundesjagdgesetz nennt 1.3 - 15.6 als Setzzeit und 1.4 - 15.7 als Brutzeit (Quelle: http://www.allesjagd.com/).
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