Natur in Not

im Kreis Dithmarschen

 

Rechtliches

Drahtgitterfalle

 

 

§2 der Fangjagdverordnung Schleswig-Holstein

 

Fallen für den Lebendfang

 

Fallen für den Lebendfang sind bauartzugelassen, wenn

 

1. sie gewährleisten, dass Tiere unversehrt lebend gefangen werden,

 

2. Dem gefangenen Tier ein ausreichend großer Fangraum gewährt wird und

 

3. Der Innenraum so gestaltet ist, das Verletzungen ausgeschlossen werden.

 

Dabei müssen Kasten- oder Röhrenfallen einen abgedunkelten Fangraum

aufweisen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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