
Rechtliches
Landesverordnung über die
Fangjagd
(Fangjagdverordnung)
Vom
5. August
2013
Fassung vom:
05.08.2013
Gültig ab: 01.01.2014
Gültig bis: 31.12.2018
§ 1
Verbotene Fanggeräte
Das Verbot des § 19
Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes umfasst die Verwendung folgender
Fanggeräte (Fallen):
1.
Knüppelfallen (einschließlich
Prügel- und Rasenfallen),
2. Marderschlagbäume,
3. Scherenfallen,
4. Totschlagfallen aller Art, die durch
Tritt oder Druck ausgelöst werden,
5. Drahtbügelschlagfallen, außer Fallen
nach Conibear-Bauart,
6. Wippbrettkastenfallen.
§ 2
Fallen für den Lebendfang
Fallen für den Lebendfang sind
bauartzugelassen, wenn
1. sie gewährleisten, dass Tiere
unversehrt lebend gefangen werden,
2. dem gefangenen Tier ein ausreichend
großer Fangraum gewährt wird und
3. der Innenraum so gestaltet ist, dass
Verletzungen ausgeschlossen werden.
Dabei müssen Kasten- oder Röhrenfallen einen
abgedunkelten Fangraum aufweisen. Satz 2 gilt nicht für Drahtgitterfallen
zum Lebendfang von Jungfüchsen und Kaninchen.
§ 3
Fallen für den Totfang
(1) Als Fallen für den
Totfang sind nur Fallen, die über einen Köderabzug ausgelöst werden und
folgende technische Anforderungen erfüllen, bauartzugelassen:

(2) Die oberste
Jagdbehörde kann andere Bauarten zulassen, wenn sie ein sofortiges Töten
gewährleisten und Belange der öffentlichen Sicherheit und des Tier- und
Artenschutzes nicht entgegenstehen.
§ 4
Funktionsprüfung und
Registrierung
von Fanggeräten
(1) Es dürfen nur
Fanggeräte verwendet werden, die dauerhaft und unverwechselbar so
gekennzeichnet sind, dass sie der jeweiligen Eigentümerin oder dem
jeweiligen Eigentümer zugeordnet werden können, und funktionssicher sind.
(2) Vor der
erstmaligen Verwendung müssen die Fanggeräte bei der Prüfstelle (Absatz 3)
auf ihre Bauartzulassung und Funktionssicherheit überprüft, registriert
und gekennzeichnet sein. Die Überprüfung ist alle vier Jahre zu
wiederholen. Satz 2 gilt nicht für stationär eingebaute Fallen für den
Lebendfang (z.B. Betonrohrfallen). Die Kosten für die Überprüfung und
Registrierung trägt die Eigentümerin oder der Eigentümer.
(3) Die Prüfstelle
wird von der obersten Jagdbehörde im Amtsblatt für Schleswig-Holstein
bekannt gegeben. Sie führt ein Verzeichnis über die Ergebnisse der
Funktionsprüfung sowie die Namen und Anschriften der Eigentümerinnen und
Eigentümer der gekennzeichneten Fanggeräte. Die Aufzeichnungen sind der
Jagdbehörde auf Verlangen mitzuteilen und mindestens fünf Jahre lang
aufzubewahren.
§ 5
Anwendung von Fanggeräten
(1) Fallen für den
Totfang
1. müssen über eine für die
jeweilige Tierart ausreichende Bügelweite verfügen,
2. müssen die für das sofortige
Töten des Tieres ausreichende Klemmkraft besitzen,
3. dürfen nur in geschlossenen
Räumen, Fanggärten, in Fangbunkern oder Fangkisten aufgestellt werden,
deren Zugangsöffnung bei Bügelweiten bis zu 51 cm nicht größer als 8 cm,
bei den übrigen Bügelweiten nicht größer als 25 cm sein darf,
4. sind im unmittelbaren
Gefahrenbereich mit dem Hinweis auf einem wetterfesten Schild „Vorsicht
Falle - Verletzungsgefahr“, verbunden mit einem zur Warnung dienenden
Piktogramm, zu versehen.
(2) Fallen für den
Lebendfang und den Totfang sind täglich mindestens morgens und abends zu
kontrollieren. Drahtgitterfallen zum Fang von Jungfüchsen und Kaninchen
sind tagsüber im Abstand von zwei Stunden zu kontrollieren. Satz 1 und 2
gelten nicht für Fallen, die über ein elektronisches Meldesystem (sog.
Handymelder) verfügen.
(3) Der
Einsatz lebender Lockvögel bei der Fangjagd ist nicht zulässig.
§ 6
Anerkennung von
Ausbildungslehrgängen
Ausbildungslehrgänge
müssen rechtliche Grundlagen der Fallenjagd, Grundzüge des Tierschutz- und
des Artenschutzrechtes sowie theoretische und praktische Kenntnisse über
Funktion, artenspezifischen Einsatz, Einbau und Wartung von Fallen
vermitteln. Die oberste Jagdbehörde erkennt entsprechende
Ausbildungslehrgänge auf Antrag an. Bei Berufsjägerinnen und Berufsjägern
steht die erfolgreiche Ausbildung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger
der Teilnahme an einem anerkannten Ausbildungslehrgang gleich.
§ 7
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt
am 1. Januar 2014 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Die vorstehende
Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 5. August 2013
Dr.
Robert Habeck
Minister
für
Energiewende, Landwirtschaft,
Umwelt
und ländliche Räume
Aktuelle Fassung im Internet
zurück |