Natur in Not im Kreis Dithmarschen
mein persönlicher Antrag auf jagdrechtliche Befriedung meiner Grundfläche
- Am 26.6.2012 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass kein Grundbesitzer gegen seinen Willen auf seinem Grundstück die Jagd zulassen muss. Dieses wurde bisher von den Jagdvereinen und Jagdbehörden so behauptet und auch zwangsweise durchgesetzt.
- Am 28.6.2012 habe ich der Kreisjägerschaft Dithmarschen (Thies Peter Claußen) mitgeteilt, dass ich zukünftig auf meiner Wiese keine Jagd mehr dulden möchte und bat um Mitteilung, an wen ich mich diesbezüglich wenden muss.
- Ich erhielt keine Antwort.
- Am 5.8.2012 und am 8.8.2012 habe ich diese Frage an den Kreis Dithmarschen gerichtet.
- Am 9.8.2012 erhielt ich von der Unteren Jagdbehörde folgende Mitteilung:
Sehr geehrter Herr Grade, das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume SH hat mit Erlass vom 11.07.2012 die Unteren Jagdbehörden dahingehend informiert, dass die Bundesregierung beabsichtigt, die Grundsätze des EMGR-Urteils vom 26.06.2012 (Verfahren Hermann gegen Deutschland - Beschwerdenummer 9300/07) zügig durch eine Änderung des Bundesjagdgesetzes (BJG) umzusetzen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMGR) hat jedoch keine Verwerfungskompetenz für das deutsche Recht, sondern kann den Gesetzgeber nur auffordern, nach seiner Auffassung festgestellte Verstöße abzustellen. Bis zu einer Änderung ist das Bundesjagdgesetz daher weiterhin geltendes Recht. Ich bitte daher noch "um etwas Geduld".
Mit freundlichen Grüßen
Henning Staack - Diese Aussagen sind zum Teil falsch:
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) als Vertragsvölkerrecht und ihre von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzprotokolle entfalten nämlich wegen Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG innerstaatliche Wirksamkeit. Durch die Übernahme nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG erhalten die EMRK und ihre Zusatzprotokolle den Rang eines Bundesgesetzes. Dadurch stehen sie direkt unter dem Grundgesetz. Daraus folgt, dass die EMRK und ihre Zusatzprotokolle von den Jagdbehörden wie ein Bundesgesetz anzuwenden und zu beachten sind (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 82, 106 <120>). Diese Rangzuweisung führt dazu, dass die Jagdbehörden die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.12.2006, 1 BvR 2084/05). Dabei haben die Behörden die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zwingend zu berücksichtigen, weil sich in ihr der aktuelle Entwicklungsstand der Konvention und ihrer Protokolle niederschlägt.
- Am 9.8.2012 habe ich einen Antrag auf jagdrechtliche Befriedung meiner Grundfläche gestellt. (Antrag.pdf)
- Am
16.8.2012 erhielt ich von der Unteren Jagdbehörde ein Schreiben, in dem Herr
Staack etwas pikiert schrieb:
"Ich habe Sie daher noch um etwas Geduld
gebeten. Dieser Bitte sind Sie nicht nachgekommen ..."
- Ich halte es für mein gutes Recht, einen solchen Antrag zu stellen, nachdem
ich zwischenzeitlich mehr Informationen gesammelt habe.
- Am 20.8.2012 habe ich bei der Unteren Jagdbehörde (Henning Staack) per E-Mail um eine Begründung dieser Angaben gebeten.
- Bislang konnte (oder wollte) Herr Staack mir dazu keine Auskunft geben.
- Am 23.8.2012 erhielt ich ein Schreiben eine Mitarbeiterin der Behörde, einer Kollegin des Herrn Staack, in der sie um Hergabe geeigneter Unterlagen bittet, ohne diese näher zu benennen. Meine Frage nach der o. g. Begründung wurde erneut ignoriert.
- Ich habe den Fall inzwischen auch auf Facebook dokumentiert, so dass damit noch sehr viel mehr Interessenten zu diesem Thema erreicht werden.
- Nachdem die Jagdbehörde mich mehrfach aufgefordert hat, Angaben zur Beschaffenheit und Nutzung des Grundstücks zu machen, habe ich "mich breitschlagen lassen" und diese Angaben gemacht, obwohl sie für den Antrag völlig irrelevant sind, aber so war ich der Meinung, es müssten alle Modalitäten geklärt sein. Die von mir an die Jagdbehörde gemeldeten Angaben können für fast alle Grundstücke zutreffen.
- Was zu erwarten war - es kamen neue Anfragen: Andrea Paarmann, Kreis Dithmarschen, Schreiben vom 27.8.2012, wollte nun wissen, wie ich das Grundstück gegen das unbefugte Betreten abschließen will (Einzäunung oder auf andere Weise). "... Diesen Anforderungen ist genügt, wenn die Fläche gegen das Aus- und Einwechseln von Wild - mit Ausnahme von Feder- und Raubwild und Wildkaninchen - und gegen unbefugten Zutritt von Menschen dauernd abgeschlossen ist, die Eingänge absperrbar sind und die Fläche keine Einsprünge besitzt."
- Diese Forderung ist reine Schikane, denn es gibt keine gültige Vorschrift, die das verlangt. Die Jagdbehörde ist hier nicht auf dem neuesten Stand! Überholte Gesetze werden hier noch einmal herausgekramt ... weil sie dem Kreis in dessen Konzept passen und für solche Schikane sind die alten Vorschriften ja immer noch gut genug.
- Am 6.9.2012 wurde mir mitgeteilt, dass es für die Entscheidung durch die Behörde noch eines Ortstermins bedarf, an dem neben mir ein Vertreter dieser Behörde, der Kreisjägermeister, der Bürgermeister sowie der Jagdpächter teilnehmen soll.
- Ich halte das für einen Versuch, mich umzustimmen oder "vorzuführen". Daher habe ich diesem Treffen nicht zugestimmt.
- Ich halte es für einen Skandal, dass auf der einen Seite über den Abbau des Personals in den Behörden geklagt wird und auf der anderen Seite für ein solches Verfahren ein so großer Aufwand getrieben wird - auch das sagt etwas über die "Arbeit" unserer Behörden aus.
- Wer an einem solchen Antrag interessiert ist, kann sich an mich wenden. Ich biete gerne meine Unterstützung an.
info@natur-in-not-dithmarschen.de
Hiermit bitte ich darum, dass möglichst viele Grundeigentümer einen solchen Antrag stellen und bedanke mich im Voraus für diese Unterstützung des Tier- und Naturschutzes.
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