Natur in Not

im Kreis Dithmarschen

 

Rattengift

 

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Dr. Friedjof Ziesemer vom Landesamt für Naturschutz (heute LLUR) wies 1995 in einem Aufsatz im Bauernblatt darauf hin, dass Eulen an Rattengift sterben können.

 

2008 habe ich bei Hochdonn, später auch in weiteren Bereichen bei Eggstedt, Süderhastedt, Frestedt und anderen Orten Rattengift in einfachen Röhren (HT-Rohre) im Bereich von Niederwildfütterungen gefunden.

 

In der Kreisverordnung über die Bekämpfung von Ratten im Kreis Nordfriesland steht unter § 7 (Sicherheitsmaßnahmen): "Auf Bekämpfungsmittel und Bekämpfungsgeräte ist deutlich sichtbar hinzuweisen; bei Giften sind auch der Name des Mittels und sein Wirkstoff anzugeben".
Bei den ausgelegten Giften im Kreis Dithmarschen wird weder auf die Gefahr noch auf den Namen des Mittels hingewiesen. Ich habe den Verdacht, dass das Auslegen diese Giftes unbemerkt bleiben soll.

 

11.2.2008: E-Mail von Dr. Friedjof Ziesemer: "(Begründung) ... Die Verwendung von Rattengift in der von Ihnen beschriebenen Form wäre dann nicht erlaubt ... In einem Wald wird man nicht allgemein davon ausgehen können, dass Ratten der menschlichen Gesundheit schaden können. Sofern dies zweifelhaft ist, wäre zunächst die Ursache (Getreidefütterung) zu beseitigen, bevor durch Giftanwendung Gefahren für Wirbeltiere und Menschen provoziert werden."

 

Die Polizei in Burg, der Kreis und das Amt Burg St. Michaelisdonn vertreten die Meinung , dass das Gift wohl ausgelegt werden dürfe. Bei der Polizei in Burg kam diese Auffassung übrigens von einem Polizisten, der selber Jäger ist.

 

Am 6.5.2010 habe ich neben einer Rattengiftröhre leere Verpackungen des Giftes "Racumin SD" von Bayer gefunden.

 

Auf Nachfrage teilte mir Bayer mit, dass dieses Gift in Deutschland nicht zugelassen sei und hier auch nicht verkauft wurde.

 

Am 8.6.2010 teilte mir auch das Umweltbundesamt folgendes mit:

 

     1. "Das Mittel Racumin SD ist unserer Kenntnis nach in Deutschland nicht als Biozid zugelassen, und darf mithin nicht ausgebracht und angewendet werden."

     2. "Die Zulassung von Nagetierbekämpfungsmitteln erfolgt durch die BAuA. Mittel zur Bekämpfung von Nagetieren können in einigen Fällen auch für das Freiland zugelassen sein, die Ausbringung muss jedoch in manipulationssicheren Köderstationen erfolgen. Dies scheint mir in dem von Ihnen geschilderten Anwendungen nicht der Fall zu sein. Falls es sich bei dem angewendeten Mittel um Racumin SD handelt, ist somit ein in Deutschland nicht zugelassenes Biozid nicht sachgerecht angewendet worden."

 

In den darauf folgenden Monaten habe ich aufgrund der Rückmeldungen des LLUR, von Bayer und des Umweltbundesamtes Strafanzeigen erstattet.

 

Nach Aussage der Staatsanwaltschaft ist es der Polizei "nicht gelungen", Rattengift festzustellen. Daneben dürfen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Ratten in dieser Art bekämpft werden, da diese keine geschützte Art darstellt.

Eine Straftat käme damit nur in Betracht, wenn man dem betreffenden Giftausleger nachweisen könnte, dass das Auslegen von Rattengift gleichzeitig auch der Vergiftung anderer Tiere dient und er dies mindestens billigend in Kauf nimmt.

 

Es ist offenbar bekannt, dass andere Tiere, die die Ratten fressen, daran sterben. Somit wäre m. E. eigentlich die Voraussetzung für ein Strafverfahren gegeben. Es wurde aber in allen von mir gemeldeten / angezeigten Fällen nicht eingeleitet.

 

In einem Gutachten des LLUR heißt es:

... ist sicherzustellen, dass keine besonders geschützten Arten direkt oder indirekt das Rattengift aufnehmen können.

... In der Zulassung wird geregelt wo sie angewendet werden dürfen (z. B. nur in Gebäuden) und es sind genau festgelegte Anwendungsvorschriften zu beachten.

... Die Beachtung dieser Vorgaben ist verbindlich und Verstöße dagegen stellen Ordnungswidrigkeiten dar.

... Bei der Beurteilung der Anzeigen kommt es daher sehr darauf an, welche Mittel zur Rattenbekämpfung ausgebracht wurden und ob die jeweiligen Anwendungs- und Kennzeichnungsvorschriften beachtet wurden. Für viele Mittel ist es z. B. vorgeschrieben, sog. Köderstationen zu verwenden, die durch die Größe des Einschlupfloches sicherstellen, dass andere Tierarten nicht gefährdet werden können.

 

Bei den in Dithmarschen verwendeten "Köderstationen" handelt es sich in ca. 90 % der Funde um einfache HT-Abflussrohre, aus denen das Gift z. T. seitlich heraus gefallen ist (z.B. durch Schräglage, Berühren durch Mensch oder Tier). Damit können die Anwendungsvorschriften nicht eingehalten worden sein.

 

 

Trotz der m. Ansicht nach klaren Rechtslage ist die Staatsanwaltschaft Itzehoe auf Grundlage des Gutachtens davon überzeugt, mit dem Nichteinleitungsbescheid richtig gehandelt zu haben.

 

17.11.2010: Beschwerde gegen diesen Bescheid (Beschwerde)

 

21.11.2010: Die Generalstaatsanwaltschaft, der die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt worden ist, weist die Beschwerde als unbegründet zurück.

 

Fundorte

 

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