Natur in Not

im Kreis Dithmarschen

 

Wildfütterungen

 

Landesjagdgesetz (LJagdG)
des Landes Schleswig-Holstein


§ 18

Fütterung des Wildes
(zu §§ 19 Abs. 1 Nr. 10; 23, 28 Abs. 5 Bundesjagdgesetz)
 

(1) In der freien Wildbahn ist die Fütterung von Schalenwild sowie von Wild in und an Gewässern nicht zulässig.

 


§ 37
Ordnungswidrigkeiten
(zu § 42 Bundesjagdgesetz)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

     :

     :

9. entgegen § 18 Wild füttert;

     :

     :

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Daneben kann die Einziehung des Jagdscheines für bestimmte Zeit angeordnet beziehungsweise der Jagdschein versagt werden.

 


 

Die Jagdbehörde kann bei witterungs- oder katastrophenbedingtem Nahrungsmangel, insbesondere bei lang andauernden vereisten oder hohen Schneelagen oder Frostperioden oder nach ausgedehnten Waldbränden (Notzeiten) Ausnahmen zulassen.

 

Artikel aus der Dithmarscher Landeszeitung im Winter 2012

 

In diesem Zeitungsartikel wurde mitgeteilt, dass das Füttern von Wild von der Jagdbehörde vorübergehend erlaubt wurde. Der Grund lag in der zu der Zeit anhaltenden Schneedecke.

 

Die gesetzliche Regelung ist einigen Jägern offensichtlich nicht bekannt, denn immer wieder finde ich Plätze, auf denen Rüben, Möhren oder Heu ausgelegt werden, und zwar auch außerhalb dieser "Notzeiten". Das ist nach § 18 LJagdG nicht zulässig.

 

Der NABU Baden-Württemberg hat schon 2007 die Landesregierung aufgefordert, die Bestimmungen zu Wildfütterungen im Landesjagdgesetz zu verschärfen. "Die Fütterung von Rehen und Wildschweinen muss verboten und die Kirrung (Anlocken von Jagdbeute) dringend strenger geregelt werden", forderte der NABU-Landesvorsitzende.

 

Milde Winter und die Winterfütterung, z.T. mit Kraftfutter, lassen die Wildbestände immer mehr anwachsen. So wird die natürliche Auslese der schwachen Tiere im Winter unterbunden.

Im Jagd und Artenschutzbericht 2012 des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein wird folgende Aussage gemacht: „Die Schalenwildbestände befinden sich weiterhin auf einem nie da gewesenen, hohen Niveau.“

 

Die Wildforschungsstelle des Landes Baden-Württemberg hat bereits im Jahr 2000 nachgewiesen, dass "in den meisten Jagdrevieren eine Winterfütterung von Rehen weder biologisch notwendig noch sinnvoll ist.“

 

Weitere Informationen: NABU Baden Württemberg

 


 

Auf dieser Seite einige Beispiele solcher Ordnungswidrigkeiten:

 

Wenn Sie mit der Maus auf die Bilder zeigen,
erfahren Sie mehr über die Lage.

 

 

In einem kleinen Wald bei Frestedt finden seit vielen Jahren regelmäßig Winterfütterungen statt (Abbildung oben). In diesem Jahr wurde der Fütterungsplatz (offensichtlich) nach mehrmaligem Einschreiten durch die Jagdbehörde um ca. 120 m versetzt (Abbildung unten) - davon weiß die Behörde sicherlich nichts. Außerdem wird seit Anfang 2013 nicht mehr mit Rüben gefüttert, sondern mit Möhren.

 

 

Daneben werden dort in jedem Winter Tonnen mit Futter ausgelegt

 

 

Neuerdings werden den Wildtieren in der Nähe auch Getreideabfälle als Winternahrung angeboten. Hier waren am 20.3.2013 im Schnee vor dieser Futterstelle sehr (!) viele Spuren von Rehen und Kaninchen zu sehen.

Am 21.3. habe ich die Untere Jagdbehörde auf diese Futterstelle hingewiesen. Antwort: Die Mail wurde an den Kreisjägermeister weiter geleitet. Am 18.4. war die Futterstelle immer noch vorhanden. Die Bearbeitung durch den Kreisjägermeister hat wohl doch nicht so richtig geklappt.

 

 

Weitere Fundstellen von unzulässigen Futterstellen:

 

 

 

 

und an 2 Stellen, die nur ca. 50 m voneinander entfernt liegen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Download der kmz-Datei für Google Earth

 

Fundorte

 

 

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