Eingriffe in Biotope

 

 

§ 11 Genehmigung von Eingriffen

(zu §§ 19, 20 Bundesnaturschutzgesetz)

 

(1) Eingriffe bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Verursacherin oder der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.

 

(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 für

1. die Gewinnung von Kies, Sand, Ton, Steinen oder anderen selbständig verwertbaren Bodenbestandteilen (oberflächennahe Bodenschätze) oder

2. andere Abgrabungen sowie Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder das Auffüllen von Bodenvertiefungen ist nur erforderlich, wenn die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m2 ist oder die zu verbringende Menge mehr als 30 m3 beträgt. Projekte im Sinne von § 30 Abs. 1 sind anzuzeigen.

Eine Genehmigung ist auch nicht erforderlich für die Gewinnung von Bodenschätzen, die nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), eines zugelassenen Betriebsplans bedarf, wenn die Zulassung im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt.

 

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn und soweit

1. Eingriffe vermeidbar sind,

2. die Beeinträchtigung nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren ist und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen, oder

3. dem Eingriff andere öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften oder Erfordernisse der Raumordnung entgegenstehen.

Liegen keine Versagensgründe nach Satz 1 vor, ist der Eingriff zu genehmigen.

 

(4) Werden als Folge des Eingriffes Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

 

 

Dieser Teich bei Süderhastedt wurde ohne Genehmigung ausgehoben und der Aushub direkt neben dem Teich abgelagert.

 

Einer der letzten Vorkommen des Großen Zweiblatts (Listera ovata) (Wikipedia) in Dithmarschen wurde damit zerstört. Es wurden auch keine Bemühungen unternommen, den Fehler zu korrigieren.
 


Zerstörung einer Moorfläche

 

Vor vielen Jahren wurden vom Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege viele Biotope kartiert. Auf einer dieser kartierten Moorfläche wurden vor kurzer Zeit offensichtlich Bäume angepflanzt (Erlen u.a., aber auch Obstbäume). Die Pflanzen tragen jeweils Baumschutz-Spiralen, woran erkennbar ist, dass die Bäume gezielt gepflanzt wurden. An einigen Stellen der Moorfläche bilden sich zumindest heute wieder neue Torfmoospolster. Somit ist dieses Biotop "auf dem Wege der Besserung". Solche Eingriffe verhindern eine weitere Renaturierung.


Download der "kmz-Datei" (Google Earth)


Wenn Sie diese Datei in Google Earth laden, wird in dem Programm die Lage der Fläche sichtbar.


Beseitigung eines Knicks

 

Im Winter 2013 wurde in Christianslust ein Knick auf einer Länge von ca. 200 m beseitigt.

 

Wenn Sie mit der Maus auf das Bild zeigen,
erfahren Sie mehr über die Lage.

 

Auf Anfrage beim Kreis erhielt ich folgende Mitteilung:

 

Sehr geehrter Herr Grade,
 

vielen Dank für Ihre Email vom 29.01.2013. Die von Ihnen angezeigte Knickbeseitigung in der Nähe des Waldes Christianslust ist genehmigt. Die Beseitigung des Knicks war also zulässig.

 

Mit freundlichen Grüßen

NN

 

Kreis Dithmarschen

Fachdienst Bau, Naturschutz und Regionalentwicklung

Stettiner Straße 30

25746 Heide

 

Nach erneuter Rückfrage bzgl. des bei einem solchen Eingriff vorgeschriebenen Ausgleichs erhielt ich folgende Ergänzung:

 

Sehr geehrter Herr Grade,

 

Knicks sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 30) i. V. m. dem Schleswig-Holstei­nischen Landesnaturschutzgesetz (§ 24 (1) Nr. 4) als Biotope geschützt. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder eine sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von Biotopen führen können, sind verboten. Gemäß § 30 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz kann von diesem Verbot eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Aus diesem Grund ist auch eine Genehmigung für die Beseitigung eines Knicks ohne eine entsprechende Ausgleichsmaßnahme gar nicht möglich. Ich hoffe Ihnen mit dieser Auskunft soweit geholfen zu haben. 

Mit freundlichen Grüßen

 

Im Auftrag

NN

 

Um welche Art von Ausgleich es sich dabei handelt, wurde mir nicht mitgeteilt, dies unterliegt also offensichtlich der "Geheimhaltung". Ich habe arge Zweifel, dass hier die gesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden. Und selbst, wenn dies der Fall sein sollte, ist es offensichtlich sehr leicht, in Dithmarschen die Genehmigung zur Beseitigung eines Knicks zu bekommen.

 
 

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