§ 11 Genehmigung von Eingriffen
(zu
§§ 19, 20 Bundesnaturschutzgesetz)
(1) Eingriffe bedürfen der Genehmigung
durch die zuständige Behörde. Die Verursacherin oder der Verursacher eines
Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft zu unterlassen.
(2)
Eine Genehmigung nach Absatz 1 für
1. die Gewinnung von Kies, Sand, Ton,
Steinen oder anderen selbständig verwertbaren Bodenbestandteilen
(oberflächennahe Bodenschätze) oder
2. andere Abgrabungen sowie Aufschüttungen,
Auf- oder Abspülungen oder das Auffüllen von Bodenvertiefungen ist nur
erforderlich, wenn die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m2 ist oder
die zu verbringende Menge mehr als 30 m3 beträgt. Projekte im Sinne von §
30 Abs. 1 sind anzuzeigen.
Eine Genehmigung ist auch nicht
erforderlich für die Gewinnung von Bodenschätzen, die nach den
Vorschriften des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310),
zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1818), eines zugelassenen Betriebsplans bedarf, wenn die Zulassung im
Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt.
(3)
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn und soweit
1. Eingriffe vermeidbar sind,
2. die Beeinträchtigung nicht
zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in
sonstiger Weise zu kompensieren ist und die Belange des Naturschutzes
und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur
und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen, oder
3. dem Eingriff andere
öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften oder Erfordernisse der
Raumordnung entgegenstehen.
Liegen keine Versagensgründe
nach Satz 1 vor, ist der Eingriff zu genehmigen.
(4) Werden als Folge des
Eingriffes Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild
wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist
der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.