Wilde
Müllablagerungen stellen eine schwere Gefährdung für Mensch und Tier dar. Es
handelt sich hierbei nicht um ein
Kavaliersdelikt, sondern ein Verstoß gegen
das Landesabfallwirtschaftsgesetz:
§ 6
Verbotswidrig abgelagerte Abfälle
Abfälle, die entgegen § 27 KrW-/AbfG auf einem Grundstück in
der freien Landschaft verbotswidrig abgelagert worden sind, sind von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, zu dessen
Gebiet das Grundstück gehört, zum Zweck der Entsorgung einzusammeln, wenn
die Verursacherin oder der Verursacher nicht ermittelt werden können.
Impressionen
aus dem Kreis Dithmarschen
© Dieter Grade
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Dieter Grade
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Dieter Grade
© Sonja Skambraks
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